Satzung des SSV Lüftelberg e.V.

vom 26.05.1994

Spiel- und Sportverein Lüftelberg

Satzung[1]
vom 26.05.1994
 

§ 1 Sitz und Name

 1.   Der am 26.05.1994 in Meckenheim - Lüftelberg gegründete Verein führt den Namen „Spiel und Sportverein Lüftelberg 
       (SSV Lüftelberg)“.

2.    Sitz des Vereins ist Meckenheim-Lüftelberg.

3.    Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rheinbach eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“

 

§ 2 Zweck des Vereins

1.    Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des  Breitensports und der Jugendarbeit. 
       Besonders Turnen und Ballspielen stehen hierbei im Vordergrund.

2.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Interessen im Sinne des 
       Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.    Mittel des Vereins dürfen nur für die sitzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

5.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereinsfremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
       begünstigt werden.

6.    Der Verein ist politisch und konfessionell und allen Geschlechtern gegenüber neutral.

 

§ 3 Mitgliedschaft

       Jede Person, die diese Satzung anerkennt, kann aktives oder passives Mitglied werden.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1.    Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung
       des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

2.    Die Mitgliedschaft beginnt mit dem eingetragenen Anmeldedatum auf dem Anmeldeformular. Eine Ablehnung bedarf der
       schriftlichen Begründung des Vorstandes. Gegen die Ablehnung steht dem Betroffenen die Beschwerde an die
       Mitgliederversammlung zu.

3.    Eine Satzung ist auf der Homepage einsehbar oder vom Mitglied einzufordern.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft endet:

       a)  mit dem Tod des Mitgliedes,
       b)  durch den Austritt des Mitgliedes,
       c)  durch Ausschluss aus dem Verein.

2.    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärungen gegenüber dem Vorstand  zum Ende des Kalenderjahres.

3.    Der Austritt ist spätestens zwei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen.

4.    Der Ausschluss eines Mitgliedes kann – nach Anhörung des Mitgliedes – vom Vorstand beschlossen werden:

       a) bei Beitragsrückstand von 2 Monaten – trotz Mahnungen -, 
       b) bei Verstößen gegen die Satzung des Vereins.

5.    Eine Anhörung hat verwirkt, wer eine einmalige Einladung zur Anhörung unentschuldigt nicht Folge leistet.

6.    Der Vorstand muss mit drei Viertel Mehrheit zustimmen.

7.    Die Gründe sind auf Verlangen mitzuteilen. Der weitere Rechtsweg ist ausgeschlossen.

 

§ 6 Beiträge 

1.    Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

2.    Die einzelnen Beiträge regelt die Beitragsordnung.

3.    Befristete Beitragsermäßigung kann der Vorstand in Ausnahmefällen auf Antrag genehmigen.

 

§ 7 Geschäftsjahr

       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 8 Organe des Vereins

       Organe des Vereins sind:

       a) die Mitgliederversammlung,
       b) der Vorstand.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2.    Jedem Mitglied ab 16 Jahren steht eine Stimme zu. Das passive Wahlrecht steht nur Mitgliedern über 18 Jahren zu. 
       Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

3.    Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Kalenderjahr innerhalb des ersten Vierteljahres durch den Vorstand
       einzuberufen. Die Einladung hierzu erfolgt durch die Veröffentlichung in einer Zeitung (Blick Aktuell Meckenheim), per E-Mail
       und auf der Homepage unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung.

4.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen acht Wochen auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von
       einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins, ebenfalls unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung, unter
       Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.

5.    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6.    Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die Entscheidungen über die
       Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu fällen.
       Stimmenthaltungen gelten als  nicht abgeben und werden nicht mitgezählt.

7.    Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem von der 
       Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt
      werden.

       Das Protokoll muss folgende Feststellungen enthalten:

       - Ort und Zeit der Versammlung,
       - die Person des Versammlungsleiters,
       - die Zahl der erschienen Mitglieder,
       - die Tagesordnung,
       - die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Abstimmungsart,
       - bei Satzungsänderung ist der genaue Wortlaut wiederzugeben.

8.    Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

       a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr,
       b) Feststellung der Jahresrechnung,
       c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
       d) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
       e) Entlastung des Vorstandes,
       f)  Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
       g) Wahl des Vorstandes,
       h) Wahl der Kassenprüfer,
       i)  Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen.

 

§ 10 Vorstand

1.    Der Vorstand des Vereins besteht aus:

       a) dem Vorsitzenden
       b) dem stellvertretenden Vorsitzenden 
       c) dem Kassenwart
       d) dem Schriftführer
       e) weiteren, von der Mitgliederversammlung für erforderlich 
          gehaltenen Mitarbeitern, z.B. Sportwart, Jugendwart, 
          Seniorenbeauftragter etc. Dieses wird auf drei Personen begrenzt.

2.    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes
       vertreten, wo bei eine Person der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.

3.    Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden in der 
       Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt und zwar so, dass die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenen
       Vorsitzenden sich überschneiden. 
       Die Amtszeit des Kassenwartes endet mit der des Vorsitzenden, die des Schriftführers mit der des stellvertretenden
       Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.

4.    Der Vorsitzende hat folgende Aufgaben:

       - er hat in allen Sitzungen und Versammlungen den Vorsitz,
       - er kann Mitglieder beratend hinzuziehen,
       - er verfasst den Jahresbericht,
       - er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies von der Mehrheit der 
          Vorstandsmitglieder verlangt wird,
       - er lädt zu der vom Vorstand oder von einem Viertel der Mitglieder verlangten Mitgliederversammlung ein.

5.    Der Schriftführer

       - führt die laufenden Vereinsgeschäfte im Auftrag des Vorstandes,
       - ebenso Archiv und Chronik,
       - fertig die Niederschrift der Protokolle aus den Sitzungen und der Mitgliederversammlung an.

6.    Der Kassenwart

       - verwaltet die Kasse und das Rechnungswesen,
       - fertigt Haushaltsplan und Jahresrechnung an,
       - führt die Mitgliederlisten und das Vermögensverzeichnis.

7.    Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten des Vereins bei dessen Verhinderung.
       Er kann vom Vorsitzenden mit der Wahrnehmung verschiedener Aufgaben des Vorsitzenden beauftragt werden.

8.    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. 
       Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Außer in Fällen des
       § 5 Abs. 6 wird mit einfacher Mehrheit entschieden.

9.    Der Vorstand ist zuständig für:

       - Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
       - Aufstellung des Haushaltsplans,
       - Mitgliederaufnahme und Ausschluss,
       - Regelung und Leitung sämtlicher Vereinsangelegenheiten,
       - Entscheidungen über Einzelausgaben bis zu 500 Euro jährlich pro Gruppe des Vereins,
       - Beschlussfassung über Vereinsveranstaltungen und deren Leitung.
 

§ 11 Jugend des Vereins

1.    Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und Ordnungen des Vereins selbständig. 
       Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zu fließenden Mittel.

2.    Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung
       beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.

 

§ 12 Kassenprüfung (Revision)

1.    Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren für die Dauer von  zwei Jahren und zwar so, dass sich ihre Amtszeit
       um jeweils ein Jahr überschneidet.

2.    Die Revisoren haben die Aufgabe, die Geschäftsführung des Vorstandes einschließlich der Kassenführung
       mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu überprüfen.

3.    Über das Ergebnis der Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung zu berichten.

4.    Nach Feststellung einwandfreier Geschäftsführung beantragen sie die Entlastung des Vorstandes.

 

§ 13. Auflösung des Vereins

1.    Im Falle der Auflösung des Vereins wird das nach Erfüllen aller Verpflichtungen verbleibende Vermögen 
       der Stadt Meckenheim übergeben, mit der Verpflichtung, es bis zu fünf Jahre treuhänderisch für einen am Ort
       sich neu bildenden gemeinnützigen Turnverein zu verwalten.

2.    Nach Ablauf dieser Frist ist die Stadt Meckenheim berechtigt, es ausschließlich und unmittelbar 
       gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.


§ 14 Haftung

       Über die Risiken und Leistungen im Rahmen der bestehenden Versicherungsverträge hinaus haftet der
       Verein nicht, insbesondere  nicht für Diebstähle.

 

§ 15 Schlussbestimmungen

       Diese Satzung tritt am Tage ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft.

 

Meckenheim- Lüftelberg, den 26. Mai 1994


 

[1] Im Folgenden wird zur Vereinfachung von „Vorsitzender“, „Vertretern“, „Revisoren“ usw. gesprochen, wobei stets Personen aller Geschlechter gemeint sind. 

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